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Texte der Anfechtung
des Bürgerentscheids vom 21.10.2001
Aktualisiert am 08.11.2001

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Mit dem Bürgerentscheid vom 21. Okt. 2001 haben etwas mehr als ein Viertel der Münchner u.E. einen Blankoscheck unterschrieben, in dem die Zahlungsempfänger und die Schecksumme nachträglich eingesetzt werden. Für diesen Blankoscheck sollen nun - als Steuerzahler - der Rest der Münchner, aber auch alle Bürger in Bayern sowie in der Bundesrepublik Deutschland gerade stehen - trotz der bereits vorhandenen Schuldenberge und trotz der Finanzierungsnöte im sozialen Bereich wie auch in vielen anderen Bereichen. Die Fragestellung des Bürgerentscheids haben wir mit Antrag vom 22.9.2001 beim Direktorium der Landeshauptstadt München rechtsaufsichtlich überprüfen lassen.  Am 10.10.2001, also fast 3 Wochen später erhielten wir die Entscheidung. Gegen diese Entscheidung sowie gegen die Fragestellung des Bürgerentscheids haben wir am 13.10.2001 Widerspruch eingelegt. Der Vorgang wurde der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Abstimmung vom 21.10.2001  wurden - fristgerecht - eine Reihe von Wahlanfechtungen ebendort eingereicht.
 

Einen der Texte, mit denen die Abstimmung angefochten wurde,  finden Sie am Ende dieser Datei.

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Die Fragestellung des Bürgerentscheids:

 


Unser Antrag auf rechtsaufsichtliche Überprüfung der Fragestellung:

 

An das

Direktorium der Landeshauptstadt München

Abteilung für Bürgerangelegenheiten

Marienplatz 8

80331 München                                                                           

                                                                                                  München, den 22. September 2001

 

Betreff:

Rechtsaufsichtliche Überprüfung der Fragestellung der Landeshauptstadt München (LHM) für den Bürgerentscheid vom Sonntag, den 21. Oktober 2001

 

Ich beantrage, die Fragestellung der LHM für obigen Bürgerentscheid

rechtsaufsichtlich zu überprüfen.

                                                              Gründe:

In der vom Stadtrat beschlossenen Form entspricht die Fragestellung nicht

den Anforderungen des Art.18a (4) der GO. Der Bürger kann die an ihn gestellte

Frage schlechterdings nicht mit einem Ja oder Nein beantworten.

 

1. Die Frage enthält in Punkt 2 die Formulierung "Stadionneubau der

Münchner Fußballvereine", ohne erkenntlich zu machen, welche Münchner

Fußballvereine gemeint sind. Das Telefonbuch der Deutschen Telekom für

München A-K 2001/2002 führt auf Seite 572, 2. Spalte fünfzehn Fußballclubs

oder Vereine auf.

 

2. Der Bürger kann der Fragestellung nicht entnehmen, welche und wie viele

städtische Grundstücke die LHM zu welchen Bedingungen bereitstellen will.

a) Der Bürger kann der Fragestellung schon nicht entnehmen, wie langfristig

der Erbbaurechtsvertrag sein soll.

b) Der Normalbürger wird sich auch unter "Erbbaurechtsvertrag" nichts

vorstellen können.

 

Damit der Bürger Punkt 3 der Frage mit Ja oder Nein

beantworten kann, müsste ihm entweder die Verordnung über

das Erbbaurecht (ErbbauVO) zusammen mit den Wahlunterlagen

zugestellt werden oder die ErbbauVO im Wahllokal aufliegen.

 

3. Der Bürger kann auch Punkt 4 der Frage nicht mit Ja oder Nein

beantworten, solange er nicht weiß, was unter "übliches Maß an den

erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen" zu verstehen ist. Die Formulierung

"insbesondere" lässt schon kein Ja oder Nein zu, denn es bleibt völlig in

der Schwebe, für welche Infrastrukturmaßnahmen außer dem U-Bahnausbau und

der Straßenanbindung eine Beteiligung der Landeshauptstadt vorgesehen ist.

 

4. Punkt 4 der Frage lässt offen, was unter einem schlüssigen

Finanzierungskonzept zu verstehen ist und welche und wie viele Bauherren

bis zur WM-Bewerbung ein solches schlüssiges Finanzierungskonzept vorlegen

sollen. Die Bauherren im Sinne des Art. 12 BayBO (3) gehen aus der

Fragestellung nicht hervor.

 

Durch die Fragestellungen in ihrer bisherigen Form ist der Bürger somit

mit Sicherheit nicht in der Lage, mit einem klaren Ja oder Nein zu antworten.

Der Bürger wird aufgefordert, einen Blankoscheck zu unterschreiben, in dem die

Zahlungsempfänger und die Schecksumme nachträglich eingesetzt werden.

 

Wegen des nahen Termins bitte ich um eine rasche Entscheidung über meinen

Antrag.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stoehr.


Die Entscheidung der Landeshauptstadt München über unseren Antrag vom 22.9.2001


 

Unser Widerspruch gegen die Fragestellung und gegen die Entscheidung vom 10.10.2001

 

An das

Direktorium der Landeshauptstadt München

Hauptabteilung II

Marienplatz 8

80313 München

 

München, den 13. Oktober 2001

 

Betreff:

Widerspruch gegen die Fragestellung des Bürgerentscheids Fußballstadion am 21.10.2001 und gegen die Entscheidung der Landeshauptstadt München vom 10.10.2001 über meinen Antrag vom 22. Sept. 2001 dortiges AZ. D-HA II 114/15-01/10

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Fragestellung des Bürgerentscheids Fußballstadion am 21.10.2001 und gegen

die Entscheidung der Landeshauptstadt München vom 10.10.2001 über meinen Antrag vom 22. September 2001 lege

 ich

Widerspruch

ein (§ 69 VwGO).

 

Gründe:

1. Die Abstimmungsfragestellung ist für einen durchschnittlichen Abstimmungsberechtigten unverständlich. 

Sie besteht aus einem Satz. Dieser Satz besteht aus 70 (siebzig) Wörtern. Ein durchschnittlicher

 Abstimmungsberechtigter kann aber einen Satz, der aus mehr als 25 Wörtern besteht nicht mehr verstehen.

(vgl.: Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers in JuS 2001, Heft 9 Lernbogen Seite L66 unter II.I.)

 

Nach den Untersuchungen des Leiters des Instituts für Medizinische Psychologie der Universität München, 

Prof. Dr. Dr. Ernst Pöppel, setzt das Verständnis eines Textes aus bei einem Drittel aller Erwachsenen mit 

dem 11. Wort;  bei mehr als der Hälfte aller Erwachsenen spätestens mit dem 14. Wort 

(vgl.: Pöppel Grenzen des Bewusstsein, Stuttgart 1985).

 

2. Die Abstimmungsfrage ist nicht so formuliert, dass ein durchschnittlicher Abstimmungsberechtigter sie 

entweder mit Ja oder mit Nein beantworten kann.

Wer der Meinung ist, dass der Verwaltung ein zu großer Spielraum hinsichtlich der mit dem Vollzug des 

Bürgerentscheids entstehenden Kosten eingeräumt wird, muß nämlich den Unterpunkt Nr.2 mit Ja, die 

übrigen vier Unterpunkte mit Nein beantworten.

 

Ein solches Stimmensplitting ist dem Abstimmungsberechtigten aber nicht

möglich, wenn er vermeiden will, dass seine Antwort ungültig ist.

 

3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtlichen Stadträten bei der Abstimmung über die Frage des 

Bürgerentscheids "der Rahmen eines langfristigen Erbbaurechtsvertrags" verständlich genug war, ist dies 

bei einem durchschnittlich Abstimmungsberechtigten nicht der Fall.

 

Die ErbbauVO umfaßt 39 Paragraphen. Im Lehrbuch des Sachenrechts von

Enneccerus-Kipp-Wolf-Reiser wird das Erbbaurecht auf 10 eng beschriebenen

Seiten gelehrt.

4. Ein durchschnittlicher Abstimmungsberechtigter kann der Fragestellung nicht entnehmen:

a) welche Fußballvereine das Stadion bauen wollen,

b) die Höhe des Erbbauzinses,

c) die Dauer des Erbbaurechtsvertrages,

d) welche und wie viele städtische Grundstücke bereitgestellt werden sollen,

e) welchen Verkehrswert diese Grundstücke haben,

f) welche Infrastrukturmaßnahmen neben dem U-Bahnausbau und der

Straßenanbindung notwendig werden.

 

Die Frage enthält nicht nur "noch keine genauen Aussagen über die Höhe der Infrastrukturkosten", sondern 

sie enthält überhaupt keine Aussage darüber.

 

Unterpunkt 4 stellt auf das übliche Maß ab. Üblich bedeutet im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch: 

"in dieser Art schon mehrfach vorgekommen". Ein privater Stadionneubau wie geplant ist aber in München 

noch nie vorgekommen, sondern ein Novum.

 

5. In der Fragestellung wird dem durchschnittlichen Abstimmungsberechtigten nicht verständlich 

gemacht, dass die Landeshauptstadt München ihr Stadionmonopol aufgibt und die Stadt öffentliches 

Eigentum quasi enteignet. 

Ein Ja zur gestellten Frage löst deshalb sehr wohl "in sich widersprüchliche Handlungspflichten" aus.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stoehr


  Wahlanfechtung

 

An die

Regierung von Oberbayern

als Kommunalrechtsaufsichtsbehörde

Maximilianstr. 39

80534 München                                                                                                      Datum

 

Betreff:

Wahlanfechtung des Bürgerentscheids Fußballstadion vom 21.10.2001 Art. 18a GO, 51 GLKrWG

 

Ich Wahlberechtigter

 (Personalien) 

fechte das Ergebnis des Bürgerentscheids Fußballstadion vom 21.10.2001 wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften an.

Gründe:

Die zur Abstimmung gestellte Frage und die Begründung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München zu diesem Bürgerentscheid entsprechen nicht dem Art. 18 a GO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH.

 

Zur Abstimmung stand folgende Frage:

 

Sind Sie dafür, dass die Stadt München

 

-  die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines reinen

   Fußballstadions am    Standort ,,Gewerbegebiet Fröttmaning" schafft,

 

-  sich an den Kosten des Stadionneubaus der Münchner Fußballvereine nicht

   beteiligt,

 

-  aber hierfür städtische Grundstücke im Rahmen eines langfristigen

   Erbbaurechtsvertrages  bereitstellt,

 

-  sich im üblichen Maß an den erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen

   (insbesondere U‑Bahn‑Ausbau und Straßenanbindung) beteiligt,

 

-  und zwar unter der Voraussetzung, dass die Bauherren bis zur WM-Bewerbung

   ein schlüssiges Finanzierungskonzept vorlegen ?

 

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München begründete den Bürgerentscheid wie folgt:

   

Begründung zum Bürgerentscheid

 

Die beiden Fußballvereine, der FC Bayern München e.V. und der TSV München von 1860 e.V. haben sich für den Neubau eines reinen Fußballstadions entschieden. Nachdem nun im Dezember 2000 die Verhandlungen für einen radikalen Umbau des Olympiastadions endgültig gescheitert sind, hat sich auch der Stadtrat für einen Stadionneubau ausgesprochen. Auch der Freistaat Bayern unterstützt das Vorhaben, einen Fußballstadionneubau an einem geeigneten Standort zu errichten. Daraufhin haben die Vereine das Planungsbüro Albert Speer & Partner mit der Standortuntersuchung beauftragt.

Auf der Grundlage dieser Standortstudie, die das Büro Albert Speer & Partner im Mai 2001 vorgelegt hat, ist der Stadtrat der Landeshauptstadt München zu dem Ergebnis gekommen, dass ausschließlich der Standort "Fröttmaning" in Frage kommt und dort ein neues Stadion errichtet werden soll, und zwar aus folgenden Gründen:

 

- Der Standort Fröttmaning ist städtebaulich hervorragend geeignet und das Fußballstadion kann durch seine exponierte Lage zugleich zu einem Symbol im   Münchner  Norden werden.

 

-  Der Standort gewährleistet eine bessere Verträglichkeit mit den angrenzenden   Nutzungen als die anderen untersuchten Bereiche. Dies gilt besonders für die zu  erwartende Lärmbelastung zu angrenzenden Wohngebieten, die am Standort Fröttmaning am geringsten ist.

-  Nur der Standort Fröttmaning lässt eine zeitgerechte Fertigstellung des Fußballstadions bis zur WM 2006 erwarten.  

-  Die Stadtrandlage Fröttmaning bietet mit ihrem Autobahnanschluss besondere Vorteile für den übergeordneten Verkehr und entlastet große Teile des Münchner  Nordens vom Stadionverkehr.

-  Ein bedarfsgerechter Ausbau der U-Bahn wird auch eine ausreichende Erschließung für den Öffentlichen Personennahverkehr schaffen.

-  Darüber hinaus bietet dieser Standort grundsätzlich auch die Möglichkeit, die zum Betrieb notwendigen Nebenanlagen weitgehend optimal unterzubringen.

-  Die Inanspruchnahme von ökologisch wertvollen Flächen für den erforderlichen    Ausbau des U‑Bahnhofes (2. Bahnsteig mit zwei Haltegleisen) und eine zusätzliche Autobahnanbindung (hier befindet sich ein angemeldetes Schutzgebiet  nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie) an die A 99 West westlich des Autobahnkreuzes München Nord ist zwar problematisch, erscheint aber vertretbar, nachdem es nachweislich keine Standortalternative gibt.

Für München ist es von größter Bedeutung, mit einem Fußballstadion, welches die besonderen Voraussetzungen der FIFA für das Eröffnungsspiel erfüllt, an der WM 2006 teilnehmen zu können. Dies ermöglicht, das Medienzentrum für die ganze WM mit mehr als 2000 weltweit berichtenden Journalisten auf dem neuen Messegelände in München einzurichten. Einmal mehr kann sich München als Weltstadt präsentieren.

Die Kosten des Stadions und für die dem Bauvorhaben zuzurechnenden Einrichtungen (insbesondere die Stellplätze) werden von den privaten Vorhabensträgern selbst getragen. Hierfür kommt eine Kostenbeteiligung der Stadt nicht in Betracht, die Finanzierung liegt allein bei den Vereinen. Die Landeshauptstadt München zeigt Entgegenkommen bei der Erstellung der Infrastruktur und bei der Bereitstellung des Grundstücks (welches von der Stadt für die Laufzeit des langfristigen Erbbaurechtsvertrages nicht als Gewerbegrundstück verwertet werden kann). Die Kosten für die Infrastruktur liegen voraussichtlich bei 360 Mio. DM. Üblich ist, dass die Stadt beim U-Bahnbau von den zuschussfähigen Kosten von Bund und Land mindestens 80 % und bei großen Straßenbauvorhaben 50 % bis 60 % erhält.

 

Weiterhin wird vorausgesetzt:

-   dass die Zusagen der Zuwendungsgeber für die Infrastrukturkosten in der   maximalen Höhe  zeitgerecht vorliegen und

-   dass die privaten Vorhabensträger, also die beiden Fußballvereine, das Verfahren  zur Aufstellung des Bebauungsplanes konstruktiv unterstützen insbesondere die Kosten für dieses Verfahren übernehmen und alle erforderlichen Anträge  fristgerecht stellen, vor allem aber ein Finanzierungskonzept vorlegen.

 

1. Die Abstimmungsfragestellung war für die Abstimmungsberechtigten unverständlich. Sie bestand aus einem Satz. Dieser Satz bestand aus 70 (siebzig) Wörtern. Ein durchschnittlicher Abstimmungsberechtigter konnte aber einen Satz, der aus mehr als 25 Wörtern bestand nicht mehr verstehen. (vgl. Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers in JuS 2001, Heft 9 Lernbogen Seite L66 unter II.1.)

Nach den Untersuchungen des Leiters des Instituts für Medizinische Psychologie der Uni München, Prof. Dr. Dr. Ernst Pöppel, setzt das Verständnis eines Textes aus bei einem Drittel aller Erwachsenen mit dem 11. Wort; bei mehr als der Hälfte aller Erwachsenen spätestens mit dem 14. Wort. (vgl. Pöppel Grenzen des Bewusstsein, Stuttgart 1985.)

 

2. Die Abstimmungsfrage war nicht so formuliert, dass der Abstimmungsberechtigte sie entweder mit Ja oder mit Nein beantworten konnte. Wer der Meinung war, dass der Verwaltung ein zu großer Spielraum hinsichtlich der mit dem Vollzug des Bürgerentscheids entstehenden Kosten eingeräumt worden war, mußte den Unterpunkt Nr.2 mit Ja, die übrigen vier Unterpunkte mit Nein beantworten.

Ein Stimmensplitting war dem Abstimmungsberechtigten nicht möglich, wenn er vermeiden wollte, dass seine Stimmabgabe ungültig ist.

 

3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtlichen Stadträten bei der Abstimmung über die Frage des Bürgerentscheids "der Rahmen eines langfristigen Erbbaurechtsvertrags" verständlich genug war, konnte dies bei einem durchschnittlichen Abstimmungsberechtigten nicht der Fall sein.

Die ErbbauVO umfaßt 39 Paragraphen. Im Lehrbuch des Sachenrechts von Enneccerus-Kipp-Wolf-Reiser wird das Erbbaurecht auf 10 eng beschriebenen Seiten gelehrt. Den Abstimmungsberechtigten war die ErbbauVO weder mit den Wahlhlunterlagen zugestellt worden, sie lag auch in den Abstimmungslokalen nicht zur Einsicht aus. Auch die Begründung des Oberbürgermeisters zum Bürgerentscheid erläuterte den Abstimmungsberechtigten die Details eines langfristigen Erbbaurechtsvertrages nicht.  

 

4. Die Abstimmungsberechtigten konnten der Fragestellung nicht entnehmen:  

a) welche Fußballvereine das Stadion bauen wollen,

b) ob neben dem FC Bayern München und dem TSV 1860 München weitere

    Fußballvereine als Bauherren in Betracht kommen,

c) ob eine Betreiber-GmbH das neue Stadion finanziert,

d) die Höhe des Erbbauzinses,

e) die Dauer des Erbbaurechtsvertrages,

 

f)  welche und wie viele städtische Grundstücke bereitgestellt werden sollen,

g) welchen Verkehrswert diese Grundstücke haben,

h) welche Infrastrukturmaßnahmen neben dem U‑Bahnausbau und der

   Straßenanbindung notwendig werden.

i) wer die verantwortlichen Vertragspartner der Landeshauptstadt sind.

 

Die Frage enthielt nicht nur "noch keine genauen Aussagen über die Höhe der Infrastrukturkosten", sondern sie enthielt überhaupt keine Aussagen darüber.

Unterpunkt 4 stellt auf das übliche Maß ab. Üblich bedeutet im allg. deutschen Sprachgebrauch: "in dieser Art schon mehrfach vorgekommen". Ein privater Stadionneubau, wie geplant, ist in München noch nie vorgekommen, sondern ein Novum.

 

5. In der Fragestellung wurde dem Abstimmungsberechtigten nicht verständlich gemacht, ob die Landeshauptstadt München ihr Stadionmonopol aufgibt und die Stadt öffentliches Eigentum quasi enteignet. Ein Ja zur gestellten Frage löst deshalb in sich widersprüchliche Handlungspflichten aus.

 

6. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München hätte in der  Begründung zum Bürgerentscheid die pro und contra zum Stadionneubau vertretenen Auffassungen im gleichen Umfang darstellen müssen. Die Begründung zum Bürgerentscheid entspricht nicht dem Beschluss des BayVGH vom 8.2.1996 AZ 4 CE 96.420 (BayVBl. 1996 Seite 597, 598; vgl. auch Morlok und Voss BayVBl. 1995 Seite 513 bis 519.


Wir warten auf die Bescheide!


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